Grundsätzlich jedes Unternehmen, das für sein Team Obst bereitstellt – egal ob GmbH, Praxis, Kanzlei oder Start-up. Auch Freiberufler und Solo-Selbstständige können den Obstkorb als Betriebsausgabe geltend machen – sofern er nicht Teil der privaten Lebensführung ist. Faustregel: Das Obst muss fürs Büro gedacht und dort verzehrt werden.
Den Obstkorb steuerlich absetzen – so geht’s
In vielen Fällen ist der Obstkorb steuerfrei – und manchmal sogar ein Baustein für die betriebliche Gesundheitsförderung. Was geht, was geht nicht? Das klären wir hier – ganz ohne Paragrafenreiterei, dafür mit frischen Infos von fruiton.
Zwei Wege, wie der Obstkorb zum Steuervorteil wird
Ein Obstkorb im Büro serviert sowohl Gesundheit als auch steuerliche Vorteile. Je nachdem, wie der Obstkorb bereitgestellt wird, entscheidet das Finanzamt, ob eine Steuerfreiheit möglich ist oder nicht. Im Wesentlichen gibt es zwei Möglichkeiten, den Obstkorb steuerlich richtig einzuordnen:
- Der Obstkorb als Maßnahme zur Gesundheitsförderung
- Der Obstkorb als kleine Aufmerksamkeit am Arbeitsplatz
Der Obstkorb als Maßnahme zur Gesundheitsförderung
Unternehmen können bis zu 600 € pro Jahr und mitarbeitender Person steuerfrei für zertifizierte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung ausgeben. Ein Obstkorb kann gefördert werden, wenn er Teil eines anerkannten und zertifizierten Gesundheitsprogramms ist – gemäß § 3 Nr. 34 EStG in Verbindung mit §§ 20 und 20b SGB V. Zu den Maßnahmen zählen unter anderem Angebote zur Bewegung, Stressreduktion oder Ernährung. Frisches Obst kann dazugehören, wenn es in ein Gesamtkonzept eingebunden ist, das den Anforderungen des GKV-Spitzenverbands entspricht. Wie oft der Obstkorb bereitgestellt wird, hängt vom jeweiligen Konzept ab – ob wöchentlich oder sogar täglich. Wichtig ist nur, dass die jährliche Freigrenze von 600 € pro Person nicht überschritten wird und die Maßnahme sauber dokumentiert ist.
Wichtig für die Steuerfreiheit
- Das Angebot muss zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen.
- Die Maßnahme muss qualitätsgesichert und zertifiziert sein.
- Der Betrag von 600 € pro Jahr und mitarbeitender Person darf nicht überschritten werden.
Der Obstkorb als kleine Aufmerksamkeit am Arbeitsplatz
Obst im Büro kann als steuerfreie Aufmerksamkeit gelten – wenn ein paar einfache Regeln beachtet werden, die das Finanzamt vorgibt:
- Das Obst steht zum sofortigen Verzehr bereit (z. B. in der Kaffeeküche oder beim Teammeeting)
- Die Menge ist „üblich“ – also nicht übermäßig viel
- Es profitiert niemand persönlich oder allein davon
- Es ersetzt keine komplette Mahlzeit
Wichtig: Laut R 19.6 LStR sind solche kleinen Aufmerksamkeiten steuerfrei – solange sie im Betrieb verzehrt werden und die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.
Was zählt noch als steuerfreie Aufmerksamkeit im Büro?
Neben Obst gelten auch Kaffee, Tee, Wasser, einfache Snacks wie Nüsse oder Kekse, und sogar kleine Süßigkeiten als steuerlich unbedenklich – solange sie zur freien Verfügung stehen und keinen geldwerten Vorteil darstellen.
Wie oft ist es erlaubt, den Obstkorb anzubieten?
Es gibt keine feste Obergrenze, wie oft ihr Obst bereitstellen dürft – solange es im üblichen Rahmen bleibt. Heißt: Tägliche Versorgung ist okay, wenn das Angebot sich an das ganze Team richtet und nicht übermäßig teuer oder luxuriös wird.
… und was heißt „nicht übermäßig“?
Zwar gibt es keine fixe Euro-Grenze für Obstkörbe als Aufmerksamkeit – aber Faustregeln helfen: Ein Korb für 20 Mitarbeitende ist unproblematisch. Ein einzelnes Luxusarrangement für eine Führungskraft eher nicht.
Häufige Fragen zur Steuerfreiheit
Es gibt keine Mindestgröße. Ob drei Personen im Co-Working-Space oder hundert Mitarbeitende im Konzern: Wenn die Voraussetzungen stimmen, kann der Obstkorb steuerlich abgesetzt werden.
Der Staat unterstützt gesunde Ernährung am Arbeitsplatz – als Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Frisches Obst im Büro soll helfen, Krankheiten vorzubeugen, die Konzentration zu fördern und das Team fit zu halten.
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Sheila Röbkes, Geschäftsführerin fruiton
Nüsse am Arbeitsplatz sind steuerlich ebenfalls vorteilhaft
Nüsse, die ihr euren Teams im Büro bereitstellt, gelten steuerlich als Aufmerksamkeit – genau wie Obst, Kaffee oder Tee. Voraussetzung: Die Snacks stehen zur freien Verfügung, werden am Arbeitsplatz verzehrt und bleiben im üblichen Rahmen. Nüsse könnt ihr ganz normal als Betriebsausgabe geltend machen – ohne Lohnsteuer, ohne Sozialabgaben. Und wenn ihr sie im Rahmen eines Gesundheitskonzepts einsetzt, greifen sogar die 600 € nach § 3 Nr. 34 EStG.
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